Klasse AM


Die Klasse AM befähigt zum Führen von AM-Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h, einem Hubraum, bei einem Verbrennungsmotor, von maximal 50 ccm.

Außerdem leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge (EU-Klasse L1e-B) ohne Beiwagen mit einer Nenndauer bei Diesel bzw. einer elektrischen Arbeitsmaschine von höchstens 4 kw.

Außerdem dreirädrige Kleinkrafträder (EU-Klasse L2e) mit einer Nenndauer bei Diesel bzw. einer elektrischen Arbeitsmaschine von maximal 4 kw oder einer Leermasse von maximal 270 Kg.

Außerdem leichte vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (EU-Klasse L6e) mit höchstens zwei Sitzplätzen und einer Nenndauerleistung bei Diesel bzw. einer elektrischen Arbeitsmaschine von maximal 6 kw. Die zulässige maximale Leermasse darf 425 Kg nicht übersteigen.

Eine Ausnahmeregelung gilt für Quads, diese dürfen eine Nenndauerleistung von maximal 4 kw nicht überschreiten.

 

Mindestalter: mindestens 16 Jahre, bei Direkterwerb

Einschluss: -Keine-

Voraussetzung: Erste-Hilfe-Kurs, Sehtest. (Der Vorbesitz einer anderen Klasse ist nicht erforderlich)

 

Theorie und Praxis

Ersterwerb

Theorie:             12 Einheiten (je 90 Minuten) Grundstoff

                            2 Einheiten (je 90 Minuten) Zusatzstoff Klasse A

Theorieprüfung: Die Prüfung beinhaltet 30 Fragen und darf mit höchstens 10 Fehlerpunkten abgeschlossen werden.

                          (Keine zwei 5-Punkte-Fragen)

 

Praxis:               Die Grundausbildung richtet sich nach den Inhalten der Fahrschüler-Ausbildungsordnung. Die Zahl der 

                          Übungsstunden ist abhängig von den persönlichen Fähigkeiten und dem individuellen Fortschritt des Schülers.

Praxisprüfung:   Die Prüfung dauert 45 Minuten. In diesen 45 Minuten werden die Grundfahraufgaben und die Fahrsicherheit   

                          abgeprüft. Dies beinhaltet auch die sogenannte Abfahrtskontrolle.

 

Fristen

Die praktische Prüfung muss innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung abgelegt werden. Andernfalls verliert die theoretsiche Prüfung ihre Gültigkeit. Der Zeitraum zwischen Abschluss der praktischen Prüfung oder- wenn keine praktische Prüfung erforderlich ist- zwischen Abschluss der theoretischen Prüfung und der Aushändigung des Führerscheins darf zwei Jahre nicht überschreiten. Andernfalls verliert die gesamte Prüfung ihre Gültigkeit. § 18 Absatz 2 FeV.

Die theoretische Prüfung darf maximal drei Monate vor dem erreichen des Mindestalters abgelegt werden.

Die praktische Prüfung darf maximal einen Monat vor dem erreichen des Mindestalters abgelegt werden.